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Baumschutzverordnungen (BSchV)

In ganz Deutschland gilt das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), um unsere Landschaften und Natur vor menschlichen Eingriffen weitgehend zu schützen. Es ist ein sog. Rahmengesetz, das heißt es nennt die Ziele und Inhalte des Naturschutzes und gibt den Rahmen für die auf Länderebene zu schaffenden Landesnaturschutz-/ Landespflegegesetze vor.

Unsere Bundesländer bestehen wiederum aus mehreren untergeordneten Verwaltungseinheiten: Städten, Kreisen und Gemeinden. Und auf dieser Ebene wird ganz konkret für den Schutz der Gehölze und Baumbestände gesorgt, indem hier die Baumschutzverordnungen bzw. -satzungen erlassen werden. Diese können daher von Bundesland zu Bundesland und auch von Kreis zu Kreis verschieden ausfallen, doch da sie sich innerhalb des Rahmens des BNatSchG bewegen, sind die Unterschiede nur minimal und hier nicht weiter erheblich.

In den Baumschutzverordnungen (BSchV) ist festgelegt für welche Bäume sie gelten und welche Arten Gehölze nicht unter ihren Schutz gestellt sind. Nicht erfaßt sind meist junge Bäume, die einen Stammumfang von weniger als 60 cm haben, gemessen in 1 m Höhe über dem Boden haben. Ausgenommen sind auch die meisten Obstbäume, sowie Bäume in Baumschulen, Gärtnereien, in Wäldern und Bäume die schon anderweitig unter Schutz gestellt sind z.B. als Denkmal. Alle übrigen Gehölze stehen unter dem Schutz der BSchV. Grob gesagt darf man an den Bäumen, die unter Schutz stehen, nicht schneiden. Es sei denn, man hat dafür eine Genehmigung der zuständigen Behörde, d.i. meist das Gartenbauamt.

Die BSchV verpflichtet andererseits den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten eines Grundstückes Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder vornehmen zu lassen, wenn dies ihm zugemutet werden kann.

Will man nun an Gehölzen schneiden, die unter Schutz stehen, muß man sich erst eine schriftliche Genehmigung der Behörde erteilen lassen. In diesen Genehmigungen ist meist sehr genau aufgeführt, wie und was geschnitten werden darf. Die Genehmigung gibt auch einen Zeitrahmen für das Schneiden vor. Gründsätzlich liegt der zwischen dem 15. September und 15. März.

Schneidet man übrigens ohne Genehmigung und wird "erwischt", erhält man oft eine Geldzahlungsauflage, mit der an irgend einer Stelle eine Ersatzpflanzung gemacht wird. Weil man eine Ordnungswidrigkeit beging, müssen Auftraggeber und ausführende Gartenbaufirma darüber hinaus noch eine Buße zahlen.

 

  
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